Neue Einreiseverordnung: Alles zur Test- und Quarantänepflicht für Reiserückkehrer *Update*

Reisepass Impfpass Masken

Seit letztem Jahr (2021) gilt in Deutschland eine einheitliche Einreiseverordnung. Diese regelt die Anmelde-, Test- und Quarantänepflicht für Einreisende und ist zunächst bis 3. März 2022 befristet.

Das letzte Update der Einreise-Verordnung gab es am 14. Januar 2022. Die konsolidierte Fassung mit allen Änderungen könnt ihr hier als PDF ansehen und herunterladen. In unserem Artikel erfahrt ihr alles, was ihr zur Testpflicht und Einreisequarantäne wissen müsst.

Update

Zum 15. Januar 2022 traten folgende Änderungen inkraft:

  • Ein Impfnachweis muss nun die Anforderungen des Paul-Ehrlich-Institutes erfüllen. Eine einmalige Impfung mit Johnson&Johnson genügt also nicht mehr zur Umgehung der Quarantäne- und Testpflichten. Eine Drittimpfung (Booster) ist dazu nach aktuellem Stand bei keinem der Impfstoffe Voraussetzung.
  • Ein Genesenenstatus ist nur noch bis zu 90 Tage nach positiven PCR-Test gültig. Bislang galt ein Zeitraum von 6 Monaten. Die Einreiseverordnung beruft sich bzgl. der Anforderungen an einen Genesenenstatus nun auf die Website des RKI, Updates sind also jederzeit möglich.

Mehr zu den Änderungen seit Sommer 2021 im Abschnitt Zurückliegende Änderungen der Einreiseverordnung.

Info

Die Informationen wurden aus der offiziellen Corona-Einreiseverordnung bzw. den jeweiligen Änderungsverordnungen zusammengetragen. Dennoch sind alle hier erwähnten Infos ohne Gewähr. Ausschlaggebend sind ausschließlich die offiziellen Verordnungen und Gesetze zum Zeitpunkt der Einreise. Falls ihr Fehler findet, hinterlasst bitte einen Kommentar.

Nachfolgend die Details zu den einzelnen Maßnahmen, die Reisende beachten sollten:

Anmeldepflicht für Risikogebiete

Bei Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet muss grundsätzlich eine digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden. Möglich ist das auf der Website www.einreiseanmeldung.de.

Sind die technischen Gegebenheiten nicht gegeben (zum Beispiel wenn ihr kein Smartphone habt), dann kann auch weiterhin eine Anmeldung in Papierform abgegeben werden. Diese könnt ihr hier als PDF einsehen und dann ausdrucken.

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Einreiseanmeldung auf einreiseanmeldung.de

Ausschlaggebend ist, in welchen Ländern ihr euch die letzten 10 Tage vor der Einreise aufgehalten habt.

Testpflicht

Die Testpflicht unterscheidet sich nach dem Gebiet, aus dem ihr einreist. Seit 1. August muss grundsätzlich ein Test vor der Einreise nach Deutschland erfolgen, wenn ihr nicht geimpft oder genesen seid. Flugreisende müssen diesen beim Check-in vorlegen, bei anderen Verkehrsmitteln werden die Tests stichprobenartig kontrolliert.

Es gibt bei der Testpflicht umfassende Ausnahmen für Geimpfte und Genesene.

Ohne Impf- bzw. Genesenennachweis

Wer weder eine Impfung, noch eine Genesung von Covid-19 nachweisen kann, muss immer einen Test vorlegen können:

Nach Aufenthalt in …Testpflicht?
Kein RisikogebietTestpflicht vor der Einreise
Alter des Tests: 48 Stunden
HochrisikogebietTestpflicht vor der Einreise
Alter des Tests: 48 Stunden
VirusvariantengebietTestpflicht vor der Einreise
Alter des Tests: 48h – nur PCR!

Für Geimpfte und Genesene

Für Geimpfte und Genesene ist ein Covid-Test nur bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet vonnöten:

Nach Aufenthalt in …Testpflicht?
Kein RisikogebietKeine Testpflicht
HochrisikogebietKeine Testpflicht
VirusvariantengebietTestpflicht vor Einreise
Alter des Tests: 48h – nur PCR!

In der Regel ist der Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland als Frist ausschlaggebend. Nur wenn ihr einen PCR-Test vorweist und per Flugzeug einreist, zählt der Zeitpunkt des Abfluges (analog mit Bahn/Bus/Fähre).

Ausschlaggebend ist jeweils, ob ihr euch innerhalb der letzten 10 Tage in einem der aufgeführten Gebiete aufgehalten habt. Die Einreise über ein Drittland umgeht also keine der Pflichten.

Die Testpflicht entfällt grundsätzlich für Personen unter 6 Jahren. Weitere Informationen dazu, welche Tests anerkannt sind und welche nicht, findet ihr beim RKI.

Duesseldorf Flughafen Corona Test Schild
Corona-Test am Flughafen Düsseldorf

Quarantänepflicht

Für die Quarantänepflicht ist es ausschlaggebend, wo ihr euch innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise aufgehalten habt. Für Nicht-Risikogebiete gilt keine Quarantänepflicht. Unterschieden wird nach Hochrisiko- und Virusvariantengebiet. Es gelten Ausnahmen für Geimpfte und Genesene.

Auch Personen unter 6 Jahren müssen bei Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet in Quarantäne. Für diese Personengruppe endet die Quarantäne automatisch nach fünf Tagen.

Ohne Impf- bzw. Genesenennachweis

Für Personen ohne Immunisierung gilt:

Nach Aufenthalt in …Dauer der QuarantäneFreitesten möglich?
Kein RisikogebietKeine
Hochrisikogebiet10 TageJa, 5 Tage nach Einreise
Virusvariantengebiet14 TageNein

Für Geimpfte und Genesene

Könnt ihr eine Immunisierung mittels Impfung oder Genesung von Covid-19 nachweisen, gilt:

Nach Aufenthalt in …Dauer der QuarantäneFreitesten möglich?
Kein RisikogebietKeine
HochrisikogebietKeine
Virusvariantengebiet14 Tage / Keine*Nein

* Nur bei wirksamer, vollständiger Impfung gegen die Virusvariante, aufgrund welcher die Einstufung erfolgte. Bislang gibt es keine solche Unterteilung nach Impfstoffen, daher finden grundsätzlich 14 Tage Quarantäne Anwendung.

Herabstufung von Risikogebieten

Wird ein Risikogebiet während der Quarantäne herabgestuft, kann diese unter Umständen vorzeitig beendet werden. Denn es gelten dann die neuen Regeln für das Gebiet ab Wirksamwerden der Herabstufung.

Beförderungsverbot für Virusvariantengebiete

Gemäß § 10 der Corona-Einreiseverordnung gilt weiterhin ein Beförderungsgebot für die Einreise aus Virusvariantengebieten. Dieses Verbot haben die Beförderer (Fluggesellschaft, Bahnunternehmen), … durchzusetzen.

Vom Beförderungsverbot gibt es verschiedene Ausnahmen, unter anderem für:

  • Deutsche Staatsbürger bzw. Personen mit Wohnsitz in Deutschland sowie Ehepartnern & Kindern unter 18
  • Personen, die nur im Transitbereich eines deutschen Flughafens umsteigen

Ausnahmen

Auch von der Anmelde- und teilweise auch von der Quarantänepflicht gibt es allerlei Ausnahmen. Ein Umstieg an einem Flughafen im Ausland zählt nicht als Aufenthalt dort. Ebenso gelten die Beschränkungen nicht, wenn ihr nur durch ein Risikogebiet durchgereist seid bzw. dort maximal 24 Stunden Aufenthalt „im Rahmen des Grenzverkehrs“ hattet. Der Begriff „Grenzverkehr“ wird leider nicht genauer definiert. Ebenso gibt es Ausnahmen für berufliche Reisen und berufliche Rückkehr nach Deutschland.

Teilweise gelten dann aber wieder Ausnahmen von den Ausnahmen, wenn ihr aus einem Virusvariantengebiet kommt. Das Ganze ist also weiterhin recht kompliziert. Am besten lest ihr euch die genauen Bestimmungen in der Corona-Einreiseverordnung durch. Beachtet zusätzlich die Änderungen vom 23. Dezember als separate PDF-Datei.

Zurückliegende Änderungen der Einreiseverordnung

Die Einreiseverordnung wurde zuletzt mehrfach angepasst. Damit ihr auf dem Laufenden bleibt hier eine Übersicht der wichtigsten Änderungen:

Ab 15. Januar 2022

  • Für die Definition einer vollständigen Impfung ist nun die Website des Paul-Ehrlich-Institutes ausschlaggebend. Demnach gilt eine einfache Impfung mit Johnson&Johnson (Janssen) nicht mehr als vollständige Impfung. Änderungen auf der Website (und somit für die Einreise) sind jederzeit möglich.
  • Für die Definition einer Genesung gelten jetzt die Anforderungen des Robert-Koch-Institutes. Nach aktuellem Stand gilt man jetzt nur noch 29 bis 90 Tage nach positivem Test als genesen statt bis zu 6 Monate lang.

Ab 23. Dezember 2021

  • Personen zwischen 6 und 12 Jahren benötigen nun ebenfalls einen negativen Corona-Test für die Einreise
  • Auch der Umstieg an einem Flughafen in Deutschland gilt als Einreise. Die Ausnahmen der Nachweispflicht (3G) für Transitreisende entfallen somit
  • Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet werden nur noch PCR-Tests anerkannt

Ab 1. August 2021

  • Die Kategorie „einfache Risikogebiete“ entfällt
  • Auch bei Einreise aus einem Nicht-Risikogebiet per Bahn, Auto, … muss nun ein negativer Corona-Test vorliegen
  • Für Kinder unter 12 Jahren entfällt die Testpflicht

Ab 27. Juli 2021

  • Die Quarantänepflicht aus Virusvarianten kann zukünftig entfallen, wenn Personen mit einem Impfstoff geimpft wurden, der gegen die für die Einstufung ausschlaggebende Corona-Mutation wirkt.
  • Wird ein Virusvariantengebiet während der Quarantäne herabgestuft, kann diese unter Umständen vorzeitig beendet werden
  • Für Kinder gilt nun grundsätzlich eine 5-tägige Quarantänepflicht.

Immunisierung nachweisen

Eine Immunisierung kann derzeit folgendermaßen nachgewiesen werden:

  1. Nachweis einer vollständigen Impfung mit einem in der EU zugelassen Impfstoff (mindestens 14 Tage zurückliegend)
    In der Regel sind für die vollständige Impfung zwei Impfdosen erforderlich (auch für Johnson&Johnson). Noch braucht es für einen gültigen Impfnachweis keinen Booster. Mehr dazu auf der Website des Paul-Ehrlich-Institutes.
  2. Nachweis einer Covid-Infektion mit einem positiven PCR-Test (oder anderen nukleinsäurebasierten Testmethoden), der mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt (positive Antigen-Tests werden nicht akzeptiert, auch keine positiven Antikörpertests).
  3. Nachweis einer Genesung von Covid-19 in der Vergangenheit in Verbindung mit einer zusätzlich verabreichten Impfdosis
Imfpass FFP2 Masken

Karte der Risikogebiete

Seit 1. August wird nur noch nach Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete unterschieden, „einfache Risikogebiete“ sind entfallen. Auf folgender Karte seht ihr die aktuelle Risikobeurteilung aller Länder weltweit.

Risikogebiete gemäß RKI (letzte Änderung: 11. Februar, gültig ab 13. Februar 2022)

Titelbild: Markus Winkler

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Kommentare (59)

  1. ich sagt:

    23.12.2012???

  2. Josef Mass. sagt:

    Hallo Leute !

    Hätte eigentlich Flugreise nach Italien gebucht (30.12-09.01.). Wir sind alle geimpft (x3), die Tochter (9 Jahre) auch schon einmal (mehr ging ja noch nicht).

    Nunmehr befürchte ich die baldige Einstufung als Hochinzidenzgebiet (evtl. genau während der Reise).

    Ich kann nirgends finden, ob eine Neueinstufung in dieser Woche noch geplant ist, oder nicht. 2020/2021 gab es wohl zwischen den Festtagen keine neue Einstufung.

    Wisst ihr da was ?

    Lieben Dank

  3. Maurice Börger sagt:

    Hallo,

    danke für den Beitrag. Ich plane einen Urlaub am 21. August nach Italien, Zadar (Kroatien), oder Griechenland. Wie schätzt ihr die Entwicklung der Inzidenz ein? Ein Freund ist noch nicht vollständig geimpft. Und ab wann spätestens sollte Flug und Hotel gebucht werden? Kann man den Flug stornieren (Lufthansa).

    Danke grüße

    Maurice

    • Peer sagt:

      Die Coronazahlen in Süd(ost)europa sind zuletzt generell wieder gestiegen. Eine Prognose wird da aber niemand treffen können. Ich würde immer vom schlimmsten ausgehen (Hochinzidenzgebiet) und daher als Ungeimpfter notfalls Zeit für die 5 Tage Quarantäne einplanen.

      Wann man Flug und Hotel buchen sollte, können wir dir nicht sagen. Vor allem Flüge werden aber meist ab 2 Wochen vor Abflug erheblich teurer.

      Flug-Stornierung ist bei der Lufthansa nicht möglich, ab 2. August nur noch eine Umbuchung auf der gleichen Strecke mit anderen Daten – gegen Zahlung der Tarifdifferenz.

      Bitte bedenke, dass wir kein Reisebüro sind. Solche Fragen wären da womöglich besser aufgehoben.

  4. Konstantin sagt:

    Hallo,

    Bei einem KLM Flug DXB – AMS – FRA , verstehe ich , dass die Erwachsenen , da geimpft, ohne Quarantäne davon kommen.
    Was ist denn mit der Tochter die erst 8 ist.

    Dubai ist bei der Einreiseanmeldung irrelevant. Keine nötig steht da online, wenn man das Land auswählt. Aber da ein Transit in den Niederlande ansteht , finde ich keine Ausnahme mehr im Text für die kinder <12 …
    Muss ich die Einreiseanmeldung also für den letzten Flug AMS – FRA für alle ausfüllen online ( Erwachsene & Kinder ) ? Oder für gar keinen?
    Oder Brauch man überhaupt keine Einreiseanmeldung mehr , da Transit nicht als Zwischenaufenthalt definiert ist.

    Also muss man bei allen Flügen die nicht in den Niederlanden starten , sondern der Flughafen in AMS nur als Transit genutzt wird , keine Einreiseanmeldung vorweisen , sondern nur das Ticket zeigen , welches nicht in AMS startet?
    ( Erwachsene und Kinder )

    Steh gerade etwas auf dem Schlauch….Danke für Hilfe .

    • Peer sagt:

      Quarantäne steht derzeit nicht zur Debatte, da die VAE kein Risikogebiet mehr sind. Die Niederlande spielen keine Rolle, da Transit am Flughafen explizit nicht als „Zwischenaufenthalt“ zählt. Wir reden also über eine normale Einreise aus einem Nicht-Risikogebiet nahc DE.

      Du benötigst daher nur einen Impfausweis. Für deine Tochter gibt es keine weiteren Regeln, da ein Test / Impfnachweis erst ab dem 12. Lebensjahr erforderlich ist.

      • Konstantin sagt:

        Hey,
        Danke für den Beitrag… Also Einreiseanmeldung entfällt dann für alle komplett? Muss ich also gar nichts machen?
        Danke & Grüsse

        • Peer sagt:

          Ja, brauchst keine Einreiseanmeldung. Siehe § 7 Abs. 1 S. 1. der Einreiseverordnung:

          Die §§ 3 und 4 gelten nicht für Personen, die durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten

          Steht so auch auf einreiseanmeldung.de nochmal beschrieben.

          Vermutlich wird man nur beim Check-in in DXB deinen Impfausweis sehen wollen.

  5. Bernhard Neuhofer sagt:

    Wenn ich jetzt als geimpfter Österreicher von Georgien (hochrisikio) nach München Retour fliege muss ich dann die Einreisemeldung ausfüllen auch wenn ich vom Flughafen direkt mit dem eigenen Auto Retour nach Österreich fahre?

    Die Webseite lässt nämlich nur deutsche Adressen zu, aber so eine habe ich nicht.

    • Peer sagt:

      Meines Erachtens brauchst du keine Einreiseanmeldung, da das als Durchreise zählt.

      Ich finde keine zutreffende Ausnahme für die Nachweispflicht, aber da sollte der Impfnachweis ja so oder so genügen.

  6. Kai sagt:

    Hallo Zusammen,

    habt Ihr schon Neuigkeiten zu den Impfstoffe, welche wirksam gegen die Varianten gültig sind?

    Bei der digitalen Einreiseanmeldung steht für die Virusvariantengebiete bisher diese Ausnahme nirgends drin.

    Danke

    • Peer sagt:

      Leider nein. Hoffentlich kommt da in Kürze noch was…

      • Kai sagt:

        Hallo Peer,

        habe gerade mal bei der Hotline des Bundesgesundheitsministeriums angerufen. Dort teilte man mir mit, dass sie hoffen, dass das RKI dazu bald eine Liste veröffentlicht aber man wissen nicht wann diese geschehe. Laut der Hotline wurde der Passus geschaffen in der Einreiseverordnung, damit wenn die Liste zur Verfügung steht, sie auch genutzt werden kann.

        Mal abwarten, ob da noch was kommt. Falls ich da noch jemanden vom RKI erreiche, dann werde ich es Euch hier mitteilen

        • Peer sagt:

          Danke für das Update. 🙂

        • Josh sagt:

          Auf eine Anfrage beim RKI diesbezüglich bekam ich nur folgende Antwort, leider auch ohne Hinweis dahingehend, wann denn mit einer „Liste“ zu rechnen sei:

          „Es besteht aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung (Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 21. Juli 2021) durch das RKI. Daher besteht die dort formulierte Ausnahme von der Absonderungspflicht bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet aufgrund von einer Impfung aktuell nicht.“

  7. Björn sagt:

    wie sieht’s denn eigentlich mit den Kindern aus? Ist es noch aktuell, dass Kinder unter 6 gar nicht zu berücksichtigen sind und Kinder über 6 die normalen Kriterien für müssen? Also in der Regel bisher ungeimpft sind?

  8. Thomas K. sagt:

    Da ich seit einem Jahr nicht mehr beruflich reise und trotzdem mein Ziel „lifetime Sen“ im neuen Meilensystem ab 202x nicht zu gefährden, werde ich in der 1. Augustwoche einen kleinen Mileage run durchführen 😉
    Dabei führt es mich zu einem Umstieg mit 4,5 Stunden Aufenthalt nach Fuerteventura. Aus meiner Sicht benötige ich dann keine Einreiseanmeldung, da dies aus meiner Sicht „Grenzverkehr mit weniger als 24h Aufenthalt“ ist oder einen „Umstieg“ darstellt, der nicht als Aufenthalt lauf Verordnung zählt (bin vollständig geimpft).
    Was meint ihr? Einreiseanmeldung notwendig oder nicht?

    Danke und Grüße

    • Peer sagt:

      Grenzverkehr ist leider nicht klar definiert, lässt sich aber vermutlich nicht auf den Flugverkehr auslegen. „Umstieg“ bei direkt Turnaround ist mMn auch fraglich, oder fliegst du z.B. FRA-TFS-CGN?

      Ich würde es wohl sicherheitshalber einfach ausfüllen. Aber vermutlich kräht auch niemand nach, wenn du es nicht tust.

      • Thomas K. sagt:

        Danke, genau so denke ich mir das aktuell auch. Da ich aber in diesem Fall Zeit für Klärungen am jeweiligen Flughafen habe, lasse ich es darauf ankommen und werde hier berichten.
        Routing ist QKL/CGN-FRA-FUE-MUC-FRA-QKL/CGN für sehr kleines Geld in Business D. Bringt ca. 30k Meilen in 24h 😉

  9. Diego sagt:

    Und wie kann ich erfahren, ob meinen Impfstoff gegen die brasilianische Virusvariante hinreichend wirksam ist? ??

    • Peer sagt:

      Das wird dann vermutlich ab 28. Juli kommuniziert.

      • Josh sagt:

        Konnte man schon irgendwelche Auflistungen entdecken, welche Stoffe gegen welche Varianten funktionieren (und auch, wegen welcher Variante das jeweilige Land eigentlich zum Variantengebiet deklariert wurde)? Auf der RKI-Seite finde ich nach wie vor nichts dazu.

    • Kev sagt:

      Habe die letzte 30MIn damit verbracht das herauszufinden.

      Auf der RKI Webseite heißt (Zu Gamma/Brasilianische Mutation): „Experimentelle Daten deuten auch für diese Variante auf eine reduzierte Wirksamkeit neutralisierender Antikörper bei Genesenen bzw. Geimpften hin“
      und
      „Da alle derzeit verfügbaren COVID-19-Impfstoffe für das Spike-Protein des ursprünglichen Wuhan-Typs kodieren, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Mutationen in den Virusvarianten auf die Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe prinzipiell ähnlich sind.“

      Ob das RKI es noch genauer erläutert bezweifle ich.

      Mmhh… bin am Überlegen ob ich das tolle Angebot von Latam buchen soll…

  10. Andi sagt:

    Danke für die immer wieder aktuelle Aufarbeitung der Einreisebedingungen und die übersichtliche Darstellung!

    Eine Frage zum Freitesten aus der Quarantäne: welche Art von Test muss es sein? Und, während der Q darf man doch seine Whg. nicht verlassen – wie kann man sich da dann eigentlich offiziell freitesten ausser Haus?

    • Peer sagt:

      Gerne. 🙂

      Zu den Fragen:

      1) Ob Schnell- oder PCR-Test ist zum Freitesten egal. Es muss nur ein „Testnachweis“ im Sinne der Verordnung sein

      2) Die Quarantäne ist zur Durchführung eines Tests ausgesetzt, siehe § 7:

      Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt.

  11. Yvonne sagt:

    Super das ihr darüber berichtet und sich endlich alles äi,aber trotzdem haben wir wieder den weissen Flecider vorher auch schon da war. Eier Bericht wird ja nicht nur von deutschen gelesen,warum bitte ist Deutschland wurde als weisser Fleck dargestellt?? Das geht nicht wenn dann auch mit der richtigen Farbe und Erklärungen dabei. Einfach Mal probieren geht in anderen Ländern auch. Viel Erfolg!

    • Peer sagt:

      Ich verstehe dein Anliegen nicht. Der weiße Fleck hat ja durchaus seinen Grund: Wir berichten hier über die Risikoeinschätzung seitens der deutschen Bundesregierung. Für Deutschland gibt es keine solche Einstufung

      Für Schweizer, Österreicher u.ä. ist die Liste der RKI-Risikogebiete nur dann interessant, wenn sie nach Deutschland einreisen wollen. Für Schweizer gilt hingegen die Liste des BAG, für Österreicher die Liste des BMEIA.

  12. Markus sagt:

    Hallo Peer,
    die Testpflicht vor Einreise nach Deutschland sieht doch vor, daß ein Antigen Test nicht älter als 48 Std. oder ein PCR Test nicht älter als 72 Std. bei Ankunft in D sein darf um fliegen zu können.
    Allerdings verwirrt die dig. Einreiseanmeldung weiterhin mit dem roten Text für Flugreisende: „Der Abstrich für den Test darf bei der Einreise höchstens 48 Stunden alt sein.“, gleich vor Dateneingabe.
    Was stimmt den nun? Irgendwie kann ich nicht glauben, daß so ein irritierender roter Satz weiterhin jedem gezeigt wird, falls er nicht stimmen sollte und über Wochen nicht korrigiert wird. Andererseits geben ja auch die Fluggesellschaften 72h PCR vor, so daß ich denke, der Satz i.d. Einreiseanmeldung ist fehlerhaft.
    Vielleicht könnt ihr hier Klarheit schaffen. Vielen Dank!

    • Peer sagt:

      Ich halte das auch für einen Fehler auf der Einreiseanmeldungs-Website. Bis vor ein paar Tagen. Letztlich zählt ja nur die Verordnung und die ist da mit dem 72h-Limit für PCR-Tests eindeutig.

      • Markus sagt:

        Danke für Deine Einschätzung und die tolle Übersicht Peer, eigentlich ja eindeutig! Trotzdem kam mir der Gedanke, daß dies eine spezielle Ausnahme für Flug Einreisen darstellen könnte. Man möchte ja weiterhin das Reisen erschweren. Das könnte man ja auch durch zweideutige/ unvollständige Veröffentlichungen machen.
        Aber nachdem alle Airlines 72h PCR vorgeben, ist der Fehler wohl tatsächlich nur der extrem langsamen oder vl. desinteressierten Arbeitsweise des RKI zuzuschreiben. Eigentlich unglaublich, daß es möglich ist, über Wochen fehlerhafte Daten zu veröffentlichen. Das kann die Schweiz z.B. präziser!

  13. Gargleblaster sagt:

    Besten Dank für die Übersicht! Bitte halte das aktuell.

  14. Reisefreund sagt:

    Tolle Aufarbeitung! So übersichtlich habe ich es nirgends in der Presse gefunden. Chapeau!

  15. Timo sagt:

    Ich bin aus NRW und komme am Montag aus Malediven zurück und bringe einen PCR Test mit. Die Stadt Köln schreibt, dass man mit einem negativen Test nicht in Karantine muss. Auf allen anderen Seiten steht jedoch, dass es für NRW keine Ausnahme Regelung mehr gibt, so wie bis vor kurzem. Weiß vielleicht jemand mehr? Muss man nun in NRW inQuarantäne und kann sich aus dieser erst nach fünf Tagen befreien lassen, oder Kann man mit einem negativen PCR Test ohne Quarantänepflicht in NRW einreisen?

  16. Sonero sagt:

    Wie sieht es denn zum Beispiel mit der Türkei aus, wenn man voll immunisiert ist? Gibt es bei der Einreise in die Türkei und bei der Ausreise aus der Türkei andere Regeln?

    • Peer sagt:

      Laut Auswärtigem Amt besteht für die Einreise in die Türkei die Pflicht zum Vorlegen eines PCR-Tests:

      https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962

      Für die Rückreise nach Deutschland bräuchtest du dann keinen Test mehr. Also ja, die Regeln für Ein- und Rückreise unterscheiden sich.

      • Sonero sagt:

        Danke für den Link, anscheinend braucht man für die Einreise und Ausreise trotzdem einen PCR Test. Echt blöd.

        „Die Türkei fordert für Reisen nach Deutschland die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses von allen Reisenden, die älter als sechs Jahre sind. Der PCR-Test darf bei Ausreise nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen.“

        • Peer sagt:

          Du hast recht, ich hatte nur nach der Einreise geschaut und den Absatz zur Abreise überlesen. Dann kommst du wohl trotz Impfung nicht um zwei Tests drum rum.

        • Sven sagt:

          Bei Einreise in die Türkei als (Voll-)Geimpfter ist kein Test notwendig…

          Auf der AA-Seite steht:

          Zudem müssen Reisende aus Deutschland ab sechs Jahren bei Einreise auf dem Luft- Land und Seeweg EINES (!) der folgenden Dokumente vorlegen:

          Ergebnis eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden)

          Ergebnis eines Antigen-Tests (nicht älter als 48 Stunden vor Ankunft)

          amtlicher Nachweis einer vollständigen Impfung (mindestens 14 Tage vor Ankunft)

          amtliche Dokumentation einer Genesung von einer COVID-19-Infektion (nicht älter als 6 Monate)

  17. Dom sagt:

    Super Übersicht, danke. Kleine Korrektur, soweit ich es verstehe reicht für Einreise per PKW, Bahn etc (nicht Flug!) aus Risiko (nicht Hochrisiko) Gebieten ein negativer Abstrich auch 48h NACH Einreise, und nicht zwingend vorher,das geht aus der Tabelle oben anders hervor. MfG

    • Peer sagt:

      Du hast recht, da muss noch nach Risiko- und Hochinzidenzgebieten unterschieden werden. Habe ich soeben ergänzt, danke für den Hinweis

  18. Ibu sagt:

    Seid ihr sicher, dass für Reiserückkehrer aus Hochinzidenzgebieten keine Quarantänepflicht besteht wenn eine Immunisierung vorliegt?
    Ich fande den Text dazu etwas unklar.

    Gilt das ganze auch für NRW?
    Hier gab es bisher keine Qurantäne für Reiserückkehrer aus Risko-und Hochinzidenzgebieten unabhängig vom Immunisierungsstatus.

  19. Sebastian sagt:

    Sehr gute Zusammenfassung. Danke!

  20. Mario sagt:

    „Die Testpflicht entfällt grundsätzlich für Personen unter sechs Jahren.“ Wo habt ihr das gefunden? Ich habe es weder bei Lufthansa, noch beim RKI oder Gesundheitsministerium auf der Homepage gefunden. Würde mich interessieren, Danke!!

    • Peer sagt:

      § 5, direkt am Anfang:

      Über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis müssen Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in folgenden Fällen verfügen:

  21. Sven sagt:

    „Die Verordnung beinhaltet eine GENERELLE Testnachweispflicht für Einreisende im Luftverkehr.“

    Mit diesen Worten wird die neue Einreiseverordnung (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html) eingeleitet. Daher bezweifle ich, dass Geimpfte von dieser Regelung ausgenommen sind

    • Peer sagt:

      Der Fehler liegt hier meines Erachtens aufseiten des Gesundheitsministeriums. Gemeint ist wohl eine „generelle Nachweispflicht“, aber nicht zwangsläufig ein Testnachweis.

      In der Verordnung heißt es dazu:

      Über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis müssen Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in folgenden Fällen verfügen:
      1. wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben,
      2. wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben,
      oder
      3. wenn sie unter Inanspruchnahme eines Beförderers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg einreisen.

      Die einzige Ausnahme, die dazu erwähnt wird: Bei Virusvariantengebieten muss es tatsächlich ein Testnachweis sein.

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