Flug annulliert – Gutschein erhalten: Muss ich ihn annehmen? Kann man ihn wieder zurückgeben?

Flughafen

Bereits über ein Jahr leben wir mit der Pandemie und vor allem am Anfang wurden unzählige Flüge durch die Fluggesellschaften annulliert. Eigentlich müssen die Airlines in diesem Fall den Flugpreis innerhalb von 7 Tagen erstatten. Daran gehalten hält sich wohl keine einzige Airline. Stattdessen wurden vielen Passagieren Gutscheine angeboten und viele haben sie auch angenommen, in der Hoffnung bald wieder verreisen zu können. Ein Jahr später stellen sich viele die Frage: Was mach ich jetzt mit dem Gutschein? Gibt es vielleicht sogar eine Möglichkeit den Gutschein zurück zu geben und das gezahlte Geld zurück zu erhalten?

Gastautor Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Diese Frage haben wir unserem Gastautor Dr. Matthias Böse, Rechtsanwalt in Neuss und Fluggastrechte-Experte, gestellt. Er betreut eine Vielzahl von Vielfliegern und berichtet regelmäßig unter drboese.de über spannende rechtliche Entwicklungen mit Schwerpunkt Fluggastrechte und Reiserecht, die zumeist aus seinen eigenen Fällen herrühren. Prominente Beispiele sind das aufsehenerregende Urteil zu unwirksamen AGB der Lufthansa für die Nachberechnung nicht vollständig genutzter Tickets oder das aktuelle Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Lufthansa aus Anlass von Gebühren für Umbuchungen nach annullierten Flügen.

Nachfolgend seine Antwort

Eines haben uns die Krisenzeiten sicher gezeigt: Airlines wollen um fast jeden Preis ihre Liquidität erhalten. Der von mir in sozialen Netzen weit gestreute Slogan #klagenhilft belegte, dass große Konzerne selbst bei vollkommen eindeutiger Rechtslage lieber noch zusätzlich einige hundert Euro für den Rechtsanwalt und das Gericht ausgeben, statt schlicht bestehende Ansprüche zu erfüllen. Vor dem Landgericht Köln ist jüngst Lufthansa eingeknickt, die von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg aufgrund von Verstößen gegen Informationspflichten und die Pflicht zur Erstattung binnen sieben Tagen ab Auszahlungsverlangen auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde: Lufthansa hat in dem Verfahren zunächst Zeit herausgeholt, um dann nach Monaten die per Klage geltend gemachten Ansprüche anzuerkennen.

Gutscheine statt Rückerstattung

Dem Kunden einen Gutschein statt eine Rückerstattung anzubieten ist in weiten Teilen der Branche Teil der Masche. Die Liquidität bleibt so beim Luftfahrtunternehmen zunächst erhalten und zugleich erhalten Passagiere einen Anreiz, möglichst bald wieder zu reisen, denn „Das Geld ist ja eh schon weg“. Die weiter andauernden Einschränkungen aus Anlass der Pandemie geben aber Grund zur Sorge, dass so schnell nicht wieder mit üblichen Reisen zu rechnen ist.

Im Rahmen von Gutscheinen nach Annullierungen gibt es diverse Rechtsfragen und Kniffe, die für Betroffene durchaus interessant sind. Diese häufigen Fragen fasse ich hier einmal zusammen.

Grundlage ist dabei stets die Rechtslage unter der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG, also bei Abflügen aus der EU oder Flügen mit EU-Airlines. Das Vereinigte Königreich fällt weitgehend auch nach dem BREXIT unter diese Vorgaben.

Kann mir eine Airline statt der Erstattung in Bar einen Gutschein anbieten?

Anbieten? Ja. Aufzwingen? Nein. Der Passagier hat nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 261/2004/EG (EU-Fluggastrechteverordnung) einen Anspruch auf Erstattung in der ursprünglichen Zahlweise, also z.B. durch Erstattung auf die Kreditkarte oder das Bankkonto. Gerade Low-Cost-Carrier haben immer mal wieder versucht, einen anderen Eindruck beim Passagier zu erwecken, das ist aber schlicht rechtswidrig.

Kann mir ein Online-Reisebüro einen Gutschein anbieten?

Hier wird die Rechtslage schon schwieriger. Das Online-Reisebüro, kurz OTA, ist nicht Schuldner des Anspruchs nach der Fluggastrechte-Verordnung. Wenn auch das AGB-Recht – soweit anwendbar – Verbraucher vor zu einseitigen AGB schützt, kann ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Reisebüros weiterhelfen. In vielen Fällen sitzen Online-Reisebüros zudem nicht innerhalb der EU und sind für Verbraucher nur schwierig zu fassen. Gerade bei kleineren Streitwerten lohnt sich ein Vorgehen nur selten. Die Empfehlung ist also, möglichst das Online-Reisebüro aus dem Erstattungsprozess herauszuhalten. Hat sich das Online-Reisebüro ungefragt eingeschaltet, dürfte eine Zahlung der Airline an das Online-Reisebüro in den meisten Fällen keine Nachteile für den Passagier haben. Kurz: Die Airline wird ein zweites Mal zahlen müssen.

Das Online-Reisebüro / Die Airline hat mir einen Gutschein untergeschoben, und jetzt?

Dieser Fall kommt leider relativ häufig vor. Insbesondere durch geschickt gestaltete E-Mails mit einfach zu bedienenden Buttons hat schon so mancher Passagier einen Gutschein „akzeptiert“, ohne genau gewusst zu haben, was dort eigentlich erklärt wurde.

Hier gibt es gleich mehrere Ansätze:

Mehrere Passagiere

Betrifft die Buchung mehrere Passagiere? Dann hatte der Anklickende vermutlich keine Vollmacht, um die weiteren Passagiere bei ihrem Verzicht auf eine Erstattung zu vertreten. Da der Erstattungsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen aus der Fluggastrechteverordnung unabhängig davon besteht, wer den Flug gebucht und/oder bezahlt hat, ist dies ein guter Ansatz, um zumindest für die verbleibenden Passagiere das Geld von der Airline erstattet zu erhalten. Ein etwaiger Gutschein muss dann natürlich (anteilig) zurückgegeben werden.

Anfechtung der Erklärung

Wer sich über den Inhalt seiner Erklärung bei deren Abgabe irrt, kann seine Erklärung gem. § 119 Abs. 1 1. Var. BGB anfechten, das muss aber unverzüglich nach Bemerken des Irrtums erfolgen. In der Regel wird eine Anfechtung binnen 7-20 Tagen als unverzüglich zu betrachten sein. Folge der Anfechtung: Der Anspruch auf Erstattung in Geld lebt wieder auf.

Widerruf

Zugegeben: Eine etwas um die Ecke gedachte Lösung, aber durchaus denkbar: Der Erwerb eines Gutscheins gegen Entfall des Erstattungsanspruchs erfolgt entgeltlich gem. § 312 Abs. 1 BGB. Wenn dies per Mausklick erfolgt, liegt auch ein Fernabsatzvertrag gem. § 312c Abs. 1 BGB vor. Die Folge: Es gilt ein Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB. Dies ist auch nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen, da der Gutschein in der Regel keinen engen Gültigkeitszeitraum aufweist.

Das ist ein Punkt, den meiner Beobachtung nach nahezu die gesamte Branche nicht beachtet, weswegen auch Informationspflichten nicht erfüllt werden. Mangels Belehrung hat die Widerrufsfrist gem. § 356 Abs. 3 BGB nicht begonnen, endet damit erst ein Jahr und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Kurz: Wer vor weniger als einem Jahr und 14 Tagen einen Gutschein akzeptiert hat und diesen Gutschein nicht mehr haben möchte, der sollte einen Widerruf erklären. Eine spannende Frage in diesem Zuge, die aus den Leasingvertrags-Widerrufsfällen bekannt ist: Muss der Verbraucher, der nicht über die Wertersatzpflicht belehrt wurde, Wertersatz leisten, wenn der Gutschein vor dem Widerruf verbraucht wurde? § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB könnte hier ein erster Ansatzpunkt sein.

Delta Mail ohne Fluggastrechte
Intransparente E-Mail von Delta: Obwohl die EU-Fluggastrechte Anwendung finden, wurde ausschließlich und automatisch (!) ein Gutschein für das stornierte Ticket ausgestellt. Erst per Anruf ließ sich dann noch eine Umbuchung erwirken.

Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Information über die Passagierrechte

Ein letzter Ansatz liegt in der Fluggastrechteverordnung selbst begründet. Diese sieht in Art. 14 Abs. 2 vor, dass dem Passagier vom Luftfahrtunternehmen ein schriftlicher Hinweis ausgehändigt wird, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dargelegt werden. Die Pflicht zur Erstattung ist eine Unterstützungsleistung.

Der Verstoß gegen diese Informationspflicht kann dabei das Luftfahrtunternehmen zum Ersatz des Schadens verpflichten, der kausal auf der Pflichtverletzung beruht. Kurz: Hätte ich meine Rechte gekannt, hätte ich keinen Gutschein akzeptiert. Der Passagier wäre dann so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Information stünde: Der Gutschein ist also gegen eine Erstattung zu tauschen.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kam das Amtsgericht Bremen (Urt. v. 04.08.2011, 9 C 135/11), das schon die Wirksamkeit des ausgeübten Wahlrechts verneinte, wenn der Passagier nicht ordnungsgemäß über Rechte und Möglichkeiten informiert war.

Fazit

Ein Gutschein kann in Situationen, in denen eine rasche Einlösung geplant ist oder in denen kein glasklarer oder sinnvoll durchsetzbarer Erstattungsanspruch besteht (Downgrade-Fälle, Drittlands-Airlines ab Drittland), eine gute Lösung sein. Im Übrigen bindet er nur unnötig liquide Mittel und ist zudem insolvenzgefährdet: Anders als bei Reiseveranstaltern gilt hier kein Insolvenzschutz. Für Betroffene ist aber ein Anspruch auf Erstattung in vielen Fällen auch dann zu erlangen, wenn ein Gutschein einmal übermittelt wurde.

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Kommentare (17)

  1. Jasmin sagt:

    Hallo, ich habe einen Voucher erhalten anstatt einer Rückerstattung welcher für 1 Jahr gültig war, wenn man den nicht einlöst (was ich zeitlich nicht konnte) bekommt man eine Rückerstattung. Jetzt versuche ich dahinterher zulaufen aber ohne Erfolg, da ich jetzt erfahren habe das es innerhalb des Jahres auch nur die Rückerstattung gegeben hätte nicht wie ich dachte nach dem Ablauf des Vouchers. Was kann ich tun?

    • Johannes sagt:

      Hallo Jasmin,

      bei den Gutscheinen statt Erstattung muss man genau prüfen, ob du den Gutschein aktiv angenommen hast und dir auch die Wahl gelassen worden ist. Ich würde das ggf. durch einen Anwalt spezialisiert auf Fluggastrechte prüfen. Viele Airlines haben da getrickst und nicht die Wahl gelassen.

  2. OSKAR sagt:

    Habe für April 2020 Flüge (3 Personen) gebucht mit Oman-Air, die schrieben mit damals, dass keine Flüge bis auf weiteres stattfinden und sandten mir eine Möglichkeit bis Juli 2021 wieder neu zu buchen. Es ist jedoch zur Zeit fraglich, ob ich bis Juli 2021 überhaupt fliegen kann. Kann ich darauf bestehen, dass diese Möglichkeit um ein Jahr verlängert wird? Bis Juli 2022?

    • Dr. Matthias Boese sagt:

      Wurde bereits umgebucht, oder is es nun ein OPEN TICKET? Unter der Fluggastrechteverordnung gibt es keine Beschränkung der Umbuchungsmöglichkeit auf nur ein Jahr.

  3. Eckhard sagt:

    Mit Schreiben von gestern hatte mich Ryanair (via OTA) darüber informiert, dass mein für Mitte Juni d. J. gebuchter Flug annuliert sei. In der Email teilt man mir mit: „Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass nach Annulierung ihres Fluges…die einzige Alternative der Fluggesellschaft die Rückerstattung ihres Tickets ist“.

    Im Vorfeld wurden mir alternative Flüge mit Ryanair angeboten, die ich aber alle abgelehnt hatte, weil es sich entweder um Flüge am Vortag oder an dem auf den ursprünglichen Abflugtag folgenden Tag handelte. Alle angebotenen Alternativflüge sind Flüge mit Ryanair. Ich möchte auf jeden Fall am ursprünglichen Abflugtag fliegen. An meinem Abflugflughafen gibt es für den ursprünglich gebuchten Abflugtag mehrere – von anderen Gesellschaften angebotene – Alternativflüge, die für mich in Frage kämen. Einige dieser Alternativen fliegen einen Flughafen in der Nähe meines ursprünglich gebuchten Zielflughafens an; auch diese Zielflughäfen würde ich akzeptieren.
    Fragen: Habe ich Anspruch darauf, die Kosten eines selbst gebuchten Ersatzfluges ersetzt zu bekommen ?
    Wer wäre mein Anspruchsgegner (Ryanair oder das OTA-Unternehmen) ? Wo wäre eine Klage einzureichen ? Wie würde das Urteil lauten ?
    Wer müsste Prozess- bzw. Gerichtskosten zahlen ? Wie sieht es mit außergerichtlichen Kosten aus ? Wäre ich bei der Wahl eines Ersatzfluges frei oder müsste ich den günstigsten Flug wählen. Einige Ersatzflüge sind eine Umstiegsverbindung; kämen auch diese Flüge in Frage ?

    • Dr. Matthias Böse sagt:

      Hallo,
      wenn Ryanair die Ersatzbeförderung verweigert, dann kann diese auf dem nächstmöglichen Flug auf eigene Kosten erfolgen und Ryanair muss diese Kosten erstatten, so die Ansicht der meisten Gerichte. Einzuklagen ist es am Start- oder Zielort.

  4. martin sagt:

    Habe von TAP Portugal letztes Jahr auch nur Gutscheine für meine Flüge bekommen,und die sind nur 1 Jahr gültig.Das heisst: ich muss bald buchen,denn ab Mai kann man keine Flüge aufgrund von Corona mehr stornieren,zumindest nicht ohne Gebühren-so wurde es in einem Newsletter von TAP geschrieben. Und die Pandemie ist im Mai sicher nicht zu Ende,jedenfalls nicht in Portugal.

  5. Ben sagt:

    Guten Tag,

    ich habe die Erfahrung mit Turkish Airlines gemacht. Mir wurde ein Voucher angeboten den ich innerhalb von 24 Monaten nutzen muss sonst Verfall. Hat hierzu jemand Erfahrungen?

    Vielen Dank,
    Ben

  6. Hendrik sagt:

    Hallo
    Ich habe im September 2020 von Qatar Airways 5 Gutscheine bekommen . Jeder Gutschein hat knapp 2000 Euro wert ! Die Lady in der Qatar Airways Hotline hatte mir gesagt ,das ich nur ein Anspruch auf einen Gutschein habe mit einem Mehrwert von 10 Prozent . Ich willigte die Vorgehensweise ein , belehrt wurde ich aber nicht .
    Wie ich es einsehen kann sind seine Gutscheine auch nur 1 Jahr gültig und nicht 2 Jahre wie angepriesen !! Hab ich eine Möglichkeit die Gutscheine gegen Bar einzutauschen ? Zumal er abläuft im September 2021 !! Danke für die Hilfe

  7. Andreas sagt:

    Vielen Dank für den informativen Beitrag. Wie verhält es sich denn mit Flugbuchungen im außereuropäischen Bereich. Gibt es hierzu internationale Regelungen? In unserem Fall wurde einer inner-vietnamesischer Flug gestrichen.

    • Dr. Matthias Böse sagt:

      Die gibt es ganz sicher. Ein dort ansässiger Anwalt wird Ihnen die Frage beantworten können.
      Um es vorwegzunehmen: das ist in der Regel maximal unwirtschaftlich.

  8. Jan sagt:

    Bezahlen Sie Ihre Tickets daher immer mit einer Kreditkarte. Dann lassen Sie einfach den Betrag von der Kreditkartenfirma zurückerstatten.

    • Karin sagt:

      Ist manchmal tricky, je nach Kreditkarte. Bei mir hat PayPal super funktioniert. KLM hat mir nur ein Gutschein angeboten und nicht auf E-Mails reagiert. Zum Glück hatte ich die Tickets über PayPal bezahlt, da es bei der Onlinezahlung Probleme mit der Authentifizierung meiner Kreditkarte gab. Drei Monate nach der Flugannulierung und meinen vergeblichen Bemühungen von KLM eine Reaktion zu erhalten habe ich bei PayPal den Käuferschutz aktiviert. Nach ca. einem Monat hatte ich das Geld zurück auf meinem Konto! Werde in Zukunft nur noch mit PayPal bezahlen.

  9. Dominik sagt:

    Hat sich durch Brexit was bezüglich BA geändert? EU-Passagierrechte gingen verloren dadurch?

  10. Walter sagt:

    Hab seit fast einem Jahr Eurowings Gutscheine für über 1000,-€ …. Ich würde ja mit den Gutscheinen gerne was Buchen, aber im Augenblick bringen die halt nichts buchbares. Wenn mal eine Strecke gefunden wurde, ist ein Mitbewerber günstiger … Dann bringt der Gutschein auch nichts. Ich hoffe noch auf paar Wochendenschnäppchen im Sommer?!

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