Eigentlich kann man laut den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn einmal gekaufte Super Sparpreis Tickets weder stornieren noch erhält man sein Geld zurück, wenn man das Ticket nicht nutzt. Genau wie bei Flügen muss aber auch die Deutsche Bahn personenbezogene Steuern & Gebühren erstatten, die gespart werden, wenn der Fahrgast die Fahrt nicht antritt.
Genau wie bei günstigen Flügen machen auch bei Super Sparpreis Tickets die personenbezogenen Steuern & Gebühren einen größeren Anteil des Fahrpreises aus und so kann man zumindest einen Teil der Ticketkosten zurückerhalten!
Grundsätzlich ergibt sich der Erstattungsanspruch aus §648 Bürgerliches Gesetzbuch:
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 648 Kündigungsrecht des Bestellers
Demnach darf die Deutsche Bahn zwar den kompletten reinen Fahrpreis einbehalten, aber wenn sie selbst Aufwendungen wie personenbezogene Steuern & Gebühren erspart bleiben, muss sie das erstatten. Egal, was sie in ihre Beförderungsbedingungen schreiben:
4.3.2 Super Sparpreis, Super Sparpreis Young, Super Sparpreis Senior
Beförderungsbedingungen Deutsche Bahn AG
Erstattung und Umtausch einer Fahrkarte Super Sparpreis, Super Sparpreis Young und Super
Sparpreis Senior nach Nr. 3.3 sind ausgeschlossen.
Die Deutsche Bahn schlüsselt leider auf der Fahrkarte die genaue Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht auf und deswegen ist es schwierig, die genaue Höhe der Erstattung zu berechnen. Das verhindert aber trotzdem nicht, dass die Deutsche Bahn (oder auch eine Fluggesellschaft) Aufwendungen, die durch die Stornierung/Nichtantritt entfallen, zu erstatten muss.
Dass solche vertraglichen Beschränkungen unwirksam sind, hat im August 2023 der Bundesgerichtshof geurteilt:
Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat.
Urteil X ZR 118/22 vom 1. August 2023 des Bundesgerichtshof
Grundsätzlich kann man auch für Sparpreis-Tickets eine Erstattung fordern, allerdings kann man die Tickets vor dem 1. Geltungstag auch gegen einen Gutschein sich erstatten lassen. Bei Flexpreis-Tickets ist eine Stornierung vor dem 1. Geltungstag kostenfrei und danach wird ein Entgelt in Höhe von 19€ erhoben, aber man bekommt sein Geld zurück. Nur bei Super-Sparpreis-Tickets sieht die DB grundsätzlich keine Erstattung vor.
Erstattung selbst einfordern
Grundsätzlich könnt ihr die Erstattung der nicht genutzten personenbezogenen Steuern & Gebühren selbst von der Deutschen Bahn einfordern.
Da sich der Erstattungsbetrag nur schwer selbst ausrechnen lässt, könnt ihr dafür zunächst die Höhe über den Entschädigungsrechner von Ersatz-Pilot kostenlos berechnen.
Anschließend könnt ihr euch bei Ersatz-Pilot ein Musterschreiben generieren lassen, das ihr per Email an reiseportal@bahn.de schicken könnt.
Musterschreiben
Muster: Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit meiner Deutsche Bahn-Buchung mit der Auftragsnr. 2284564654654
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie, die DB Fernverkehr AG, darum, mir gemäß §§ 648 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 2 BGB den von mir gezahlten Fahrpreis für die oben bezeichnete Buchung im Umfang ersparter Aufwendungen (vor allem solche betreffend Steuern und Gebühren) in Höhe von 27,50€ € zu erstatten. Dabei erkläre ich hiermit noch einmal vorsorglich die Stornierung der bezeichneten Zugbuchung bei Ihnen mit der Auftragsnummer 2284564654654 nach Maßgabe des folgenden Satzes. Meine Stornierung betrifft folgende Zugverbindung: die Zugfahrt mit der Zugnummer ICE589 am 02.06.2024 und den Zug der Rückfahrt ICE276 am 06.06.2024. Infolge meiner bezeichneten Stornierung der Zugbuchung mit der Auftragsnummer 2284564654654 steht mir als Ihrem Vertragspartner die besagte Erstattung zu.
Der bezeichnete Anspruch auf anteilige Erstattung des Buchungspreises ergibt sich stornierungsbedingt unabhängig vom Buchungstarif: In meinem Fall kam durch Ihre Bestätigung meiner Buchung nämlich ein Personenbeförderungsvertrag zustande, der nach deutscher Rechtsprechung als Werkvertrag anzusehen ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2016, X ZR 97/14; Urteil vom 20.03.2018, X ZR 25/17). Auf den Beförderungsvertrag finden somit die gesetzlichen Vorschriften nach §§ 631ff. BGB Anwendung; ich wurde in diesem Rahmen Besteller und Sie als mein Vertragspartner wurden Unternehmer i.S.d. §§ 631ff. BGB.
Mit der Stornierung meiner Buchung machte ich als Besteller von meinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.1984, VII ZR 11/84; Urteil vom 20.03.2018, X ZR 25/17). Zeitpunkt und Form der Stornierung sind unbeachtlich, weil nach deutscher Rechtsprechung bereits ein Nichtantreten einer Zugfahrt als wirksame Kündigung des Vertrages im Sinne von § 648 S. 2 BGB anzusehen ist (siehe nur AG Erding, Urteil vom 25.03.2019, 3 C 5139/18).
§ 648 S. 2 HS. 1 BGB ordnet unterdessen als Rechtsfolge der Kündigung an, dass der Unternehmer weiterhin die vereinbarte Vergütung verlangen (bzw. behalten) darf. § 648 S. 2 HS. 2 BGB enthält jedoch eine wesentliche Ausnahme: Der Unternehmer muss sich hiernach sämtliche ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, kann also die Vergütung nur in insoweit verminderter Höhe fordern bzw. behalten. Hinsichtlich des hiernach überschüssigen Teils einer vollständig vereinbarungsgemäß geleisteten Vergütung entsteht dem Besteller stattdessen ein Rückgewähranspruch aus §§ 648 S. 2 HS. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.
Im Falle von Beförderungsleistungen ergeben sich dabei als ersparte Aufwendungen im Mindesten stets die im Bruttobeförderungspreis enthaltenen Steuern und Gebühren. Diese muss ein Beförderungsunternehmen nämlich nur für tatsächlich mitreisende Passagiere abführen (siehe nur AG Erding, Urteil vom 24.07.2019, 3 C 5140/18).
Die unverbrauchten Beförderungsnebenkosten (v.a. für ersparte Steuern und Gebühren) summierten sich im Falle meiner stornierten Buchung auf insgesamt 27,50€ €. In Höhe dieser ersparten Aufwendungen besteht infolge der Stornierung seitens Ihres Beförderungsunternehmens kein Anspruch mehr auf das geleistete Beförderungsentgelt. Stattdessen steht mir im Umfang der Überzahlung ein Kondiktionsanspruch zu. Angesichts des dargelegten Sachverhalts sind vorliegend also die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass Sie mir die anteilige Erstattung des Buchungspreises in Höhe des Betrages für ersparte Steuern, Gebühren und gleichartige unverbrauchte Aufwendungen nach §§ 648 S. 2, HS. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 2 BGB schulden.
Ich fordere Sie daher auf, mir den Erstattungsbetrag von 27,50€ € binnen 14 Tagen ungekürzt auf mein folgendes Konto zu überweisen:
Kontoinhaber: Max Mustermann
IBAN: DE123456799
Bank: Sparkasse
Soweit Sie meiner Aufforderung nicht binnen der gesetzten Frist nachkommen, geraten Sie in Verzug. Weitere rechtliche Schritte hinsichtlich des benannten Anspruchs behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Musterschreiben von Ersatz-Pilot
Sehr wahrscheinlich werden sie euren Antrag aber einfach mit Verweis auf ihre Beförderungsbedingungen ablehnen. Falls ihr es probiert, hinterlasst eure Erfahrung gerne als Kommentar!
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Fazit
Bei Flügen ist schon lange klar, dass personenbezogene Steuern & Gebühren bei nicht genutzten Flügen von den Fluggesellschaften erstattet werden müssen. Dass es auch bei Bahnfahrten möglich ist, war bisher größtenteils unbekannt.
Kommentare (2)
Ich habe heute eine Absage der DB bekommen mit folgender Begründung:
Hallo Herr,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Bei Ihrer Fahrkarte mit der Auftragsnummer … handelt es sich um einen Super Sparpreis. Solche Tickets sind von Umtausch und Stornierung grundsätzlich ausgeschlossen.
Beim Eisenbahnbeförderungsvertrag entfällt im Falle der Kündigung eines nicht stornierbaren Angebotes durch den Reisenden die Umsatzsteuer nicht rückwirkend, so dass es hier keine „unverbrauchten“ Steuern gibt, die erstattet werden können.
Dies steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesfinanzhof V R 36/09, Urteil vom 15. September 2011.
Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Also genau, wie von euch befürchtet. Ich habe jetzt die Erstattung bei Ersatzpilot beantragt, leider zu spät für den Gutscheincode, aber dennoch danke für den Hinweis!
Sind auch nicht angetretene Bahnbonus Freifahrten erstattungsfähig? Der im Text genannte Anbieter antwortet leider nicht auf meine Kontakt-Anfrage. Vielleicht könnt ihr das herausbekommen und im Beitrag ergänzen?