BahnBonus Status: Gericht erklärt Kürzungen beim Loungezugang für unwirksam

DB Lounge Frankfurt Sitzbereich

An insgesamt 15 deutschen Bahnhöfen betreibt die Deutsche Bahn Lounges für Vielreisende. Das Angebot dort ist zwar nicht mit einer Flughafenlounge vergleichbar, aber es gibt zumindest einen Arbeitsplatz, ein Klo und etwas zu trinken. Mit Einführung des Deutschland-Tickets hatte die DB wohl Sorgen, dass die Lounges künftig noch stärker überfüllt werden.

Daher unternahm die Bahn im Frühjahr einen drastischen Schritt: Mit gerade einem Monat Vorlauf entschied die DB, dass der Zugang ab 1. März nur noch in Verbindung mit einem Fernverkehrs-Ticket gestattet sei (wir berichteten). Bis dahin war der Zugang für Statuskunden selbst ohne Ticket möglich. Im gleichen Zuge wurden alle Gäste aus dem Premium-Bereich verbannt.

Mit diesem Schritt brachte man viele Stammkunden gegen sich auf. Könne es wirklich rechtens sein, solche Vertragsbestandteile mit gerade mal einem Monat Vorlauf einseitig anzupassen?

Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Frankfurt befassen, nachdem ein Kunde Klage erhoben hatte. Und von dort gibt es nun ein verbraucherfreundliches Urteil: Die angekündigte Änderung der Zugangsregeln ist unwirksam. Der Zugang muss demnach weiterhin gemäß der ursprünglichen Regularien gewährt werden.

Entscheidung des AG Frankfurt

Über das Urteil berichtet Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse, der vielen hier im Blog durch seine Expertise für Fluggastrechte bekannt sein dürfte, in seinem Blog. Dort ist auch das gesamte Urteil verlinkt.

Im Urteil wurden die folgenden Aussagen bestätigt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger auch nach dem 28. Februar 2023, solange er Inhaber eines Bahnbonus-Status Platin ist, Zutritt zu den DB Lounges ist [sic!] der Beklagten hat, auch wenn er nicht über einen Fernverkehrsfahrschein verfügt.
  2. Es wird festgestellt, dass der Kläger auch nach dem 28. Februar 2023, solange er Inhaber eines Bahnbonus-Status Platin ist, Zutritt zu den Premiumbereichen der DB Lounge der Beklagten mit einem Gast (ohne Fernverkehrsfahrschein) hat
  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, dass diese entgegen Anträgen zu 1 und 2 den Zutritt zu den DB Lounges verweigert.

Die Bahn war der Ansicht, sie könne die Lounge-Zugangsregeln jederzeit ohne Frist anpassen. Dem Gericht zufolge ist das aber nicht so einfach. Es handle sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht ohne Weiteres geändert werden können. Schließlich habe der Kunde ein Interesse daran, dass die Zugangsregeln unverändert bleiben und müsse sich die Statusvorteile auch erst durch das Buchen von Bahntickets „erarbeiten“.

Anspruch auf Schadenersatz für BahnBonus-Kunden?

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und betrifft zunächst nur das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Deutschen Bahn.

Für alle anderen ändert sich zunächst nicht direkt etwas. Offen bleibt, ob die Bahn die Änderungen freiwillig rückgängig macht, d.h. den Zugang wieder ohne Fernverkehrs-Ticket und mitsamt Gast erlaubt, oder an den „neuen“ Regeln festhält. In letzterem Fall drohen der DB viele weitere Klagen mit gleichem Ausgang. Allerdings wird wohl nur ein Bruchteil der Betroffenen den Rechtsweg bemühen.

DB Lounge Frankfurt Getrankemaschine
Auch der Zugang zu dieser Kaffeemaschine bleibt Statuskunden ohne Fernverkehrsticket jetzt verwehrt

Wenn der Zugang zur Lounge unrechtmäßig verweigert wurde, muss die DB Schadensersatz leisten. Sie müsste dann wohl beispielsweise folgende Ausgaben erstatten:

  • Getränke
  • Nutzung der Toilette am Bahnhof
  • ggf. Nutzung von Co-Working-Spaces, um ähnlich wie in der Lounge arbeiten zu können
  • Kleine Speisen (für Platin-Kunden, da nur im Premium-Bereich erhältlich)
  • Alkoholische Getränke (für Platin-Kunden, da nur im Premium-Bereich erhältlich)

Wer in den letzten Monaten solche Ausgaben als BahnBonus Gold- oder Platin-Kunde getätigt hat, ist also angeraten, die entsprechenden Belege aufzubewahren. Dabei ist es dann wohl unerheblich, ob die Person eine Bahnfahrt geplant hat oder nicht, denn der Zugang war ja gemäß ursprünglicher Zugangsbestimmungen auch ohne Ticket möglich.

Wie es dann weitergeht, bleibt erst einmal abzuwarten. Zumindest bei größeren Beträgen könnte es sich aber lohnen, diese dann selbst einzuklagen.

Fazit

Auch wir haben uns im Februar gefragt, wie eine solch gravierende Änderung rechtmäßig sein könne. Die Kunden arbeiten monatelang auf einen Vielfahrer-Status hin und sobald dieser dann erreicht ist, wird von heute auf morgen (übertrieben gesagt) der Loungezugang gestrichen. Auch Miles&More kann bspw. nicht von heute auf morgen die kompletten Vorteile umkrempeln.

Das Urteil des AG Frankfurt ist begrüßenswert und stärkt die Rechte der Verbraucher. Ich würde mir allerdings keine allzu großen Hoffnungen machen, dass die DB freiwillig einlenkt.

Titelbild: Florian Brandl

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Kommentare (22)

  1. Frank sagt:

    Zum besseren Verständnis sind nicht die Bahncard 100 Kunden das Problem. Vielmehr sind Tagesfahrscheinkäufer die Verursacher des Problems gewesen. Die haben sich ein Ticket mit voller Erstattungen gekauft und mit Freunden die Premiumlounge geplündert. Sich danach das volle Fahrgeld erstatten lassen. Die treuen Bahnkunden wurden zu Unrecht in den AGB beschnitten.

  2. Mike sagt:

    endlich, ich hab’s der Bahn gleich angekündigt dass das während des Statusbesitzes nicht rechtens ist. Sie hatten eine Änderung bei Ablauf des Status vornehmen können, aber nicht im laufenden.
    nun bleibt zu überlegen, welchen Schaden sie mir zugefügt hat. rein nur Belege aufheben von anderen Dienstleister kann es nicht sein, denn wenn ich an diesem Tag dann keine Ersatzvornahme getätigt habe, besteht weiterhin die unberechtigte Verweigerung des zutritts.
    ich wollte vorsorglich von der Empfangsdame auch noch eine Unterschrift in einem vorformulierten schreiben „Zutrittsverweigerung wegen Änderungen der Bestimmungen durch fehlende gültige Fahrkarte trotz gültige Status gold“, diese wurde jedoch verweigerte.
    S-laden 😡

  3. TheM sagt:

    Bis das Verhfahren durch ist hat man doch schon längst den Status von damals verloren.
    Das ist für mich so eine Luftnummer, wie wenn man nach 6 Monaten feststellt, dass die COVID Ausgangsverbote rechtswidrig waren, nach dem sie schon längst nicht mehr Thema waren.

    Die Gerichte müssen schneller werden und solche Themen AdHoc bearbeiten.

    • Peer sagt:

      In dem Fall hier steht aber immerhin Schadensersatz für alle verweigerten Loungezugänge seit März 2023 zu

    • Bjarne sagt:

      Hast du Mal das Urteil gelesen?
      Das Gericht stellt die Zugangsberechtigung fest, auch für alle zukünftigen Status-Erwerbe, solange bis die Bahn die Änderung (auf welchem rechtmäßigen Weg auch immer) umsetzt.

      Eine solche Änderung kann die Bahn fast nur mit der Zustimmung des einzelnen Kunden machen. Übrig bleibt dann nur die Kündigung (mit 12 Monaten Frist)

  4. Daniel sagt:

    Wäre so etwas auch denkbar, falls LH die Regeln für den lounge Zugang der FTL ändern will?

  5. Martin sagt:

    Ich bin Platin Kunde und finde es völlig richtig, dass ich nur mit Fernverkehrs Ticket reinkomme.
    Ich finanziere mit meinen Fahrkarten nur ungern die gutverdienenden Geizkragen, die jeden Tag die Lounge als kostenfreies Cafe missbrauchen. Ich kann diese Leute nicht mehr sehen – die haben völlig das augenmaß verloren was man für sein Geld fairerweise erwarten kann!

    • Marvin sagt:

      Für den Platin-Status muss man 6500€/Jahr bei der Bahn ausgeben. Eine Bahncard 100 kostet 4300€ in der zweiten und 7300€/Jahr in der ersten Klasse, für Junge Leute und Senioren sogar noch günstiger. Wer eine Bahncard 100 hat, hat immer ein Fernverkehrsticket und ist somit auch nach der neuen Regel zugangsberechtigt. Wer keine Bahncard 100 aber den Platin-Status hat, wäre wahrscheinlich mit der Bahncard 100 günstiger weggekommen und sollte IMO dann auch gerne so behandelt werden als hätte er eine Bahncard 100. An der Regelung mit dem 1. Klasse Flexpreis Ticket hat sich ja auch effektiv nichts geändert. Das heißt, die Pflicht ein Fernverkehrsticket zu besitzen hatte wenn überhaupt minimale Auswirkungen auf die Auslastung des Premium-Bereichs (außer dass man jetzt immer Status-QR-Code und Bahncard 100 zeigen muss).

      Warum die Auslastung trotzdem gesunken ist? Wegen dem Wegfall der Mitfahrerregelung. Ich bin seit Regeländerung schon öfter nicht in die Premium-Lounge gegangen, weil ich mit anderen Personen reise (die auch ein gültiges Fernverkehrsticket hätten, aber keine Zugangsberechtigung zur Premiun-Lounge).

      Gleichzeitig sehe ich in der Premium-Lounge weiterhin regelmäßig zwischen 16-18 Uhr Personen, die aus dem Büro kommen und die Lounge nutzen um mit den Kollegen ein Feierabend-Bier zu trinken bevor es dann mit der S-Bahn nach Hause geht. Denn wenn die Firma allen Mitarbeitern eine Bahncard 100 erster Klasse gönnt, geht das natürlich auch weiterhin.

      IMO sollte man wieder Gäste in den Premium-Lounge mitnehmen dürfen, solange die ein gültiges Fernverkehrsticket haben. Denn wenn der Gast ein gültiges Fernverkehrsticket hat, stehen die Chancen hoch, dass auch der Platin-Kunde / Bahncard 100 Inhaber tatsächlich vor hat, mit der Bahn zu fahren.

      Zusätzlich wäre es sinnvoll, wenn man auch bei Bahncard 100 prüfen könnte, ob man aus dem Fernverkehr kommt oder vor hat den zu nutzen. Im digitalen Zeitalter wäre es deshalb IMO verkraftbar zu verlangen, dass auch Bahncard 100 Besitzer sich ein kostenloses Flexticket vor Eintritt in die Lounge zu klicken. Und wenn jemand dann regelmäßig das kostenlose Flexticket nicht tatsächlich nutzt (Scan durch Kontrolleur oder via Komfort-Check-In) dann kann man das auch sanktionieren (so wie bei Lufthansa wenn man das Flex-Ticket regelmäßig erst cancelt nachdem man bereits in der Lounge sitzt).

    • Johannes sagt:

      Ich fühle Ihren Punkt. Wenn die Lounge als ruhiger Rückzugsort genutzt wird und man sein Kaffee und nen Snack isst. Und entspannt auf die Bahn wartet, finde ich das top.
      Von mir aus auch Abends ein oder zwei Bierchen.
      Aber in der Realität werden die Louges regelrecht zerlegt. Die Minderzahl an Menschen, die sich (auf Firmenkosten) in der Lounge bewegen und sich hemmungslos vollaufen lassen ist schon Anlass genug um das zureglementieren.
      Ich schätze den Ansatz mit dem Fernverkerhsticket.
      Und was ich von einem Instandhalter der Lounges gehört habe, sind die Instandhaltungskosten immens. Die Edelstahl Klorollenhalter sind zum Durchlaufender Posten die regelmäßig demontiert werden.
      Ich finde die Lounge top, in Verbindung mit einem Ticket oder mit der Absicht einen Zug zunehmen. Als kostenlose Bar, ist es nicht gedacht. Und die wenigsten gehen ohne Weiterfahrt in die Lounge zum arbeiten. Um das in den Kontext des Klägers zubringen

  6. Maximilian Kaufhold sagt:

    Also wenn man sonst keine Probleme hat, dann weiß ich auch nicht. Die DB zu verklagen nur damit man ein paar Monate Recht bekommt bis die AGB‘s geändert werden, nur um Zugang zu dieser DB Lounge zu bekommen ist wirklich lächerlich. Da setz ich mich lieber in ein Café und warte auf die Zugfahrt.

    • Peer sagt:

      Andererseits könnte man sich fragen, wieso die DB der Meinung war, mit dieser ziemlich offensichtlich rechtswidrigen Änderung überhaupt anzukommen.

      Ich finde es gut, dass jemand geklagt hat und der Bahn nicht alles durchgehen lässt. Mir selbst wäre es das wohl auch nicht wert gewesen

    • Michael sagt:

      Wer von „AGB’s“ spricht, hat schon verloren. Allgemeine Geschäftsbedingungens gibt es nicht.
      „nur damit man ein paar Monate Recht bekommt“ –> da hat jemand auch nicht richtig gelesen, es geht eben nicht nur um ein paar Monate, sondern um die komplette Dauer, solange man den Platin Status hat, also noch bis weit in 2024 rein.

      • Jürgen sagt:

        Was lässt Sie vermuten, es gäbe keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?

      • Justus sagt:

        Völliger Quatsch, da weiß anscheinend jemand nicht, was allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Einfach mal ins BGB schauen. „Für eine Vielzahl von Fällen anwendbare (alle Statuskunden), vorformulierte (die Bahn hat ja allgemeine Zugangsregeln)Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Abschluss des Vertrages (in diesem Fall der Status iVm mit dem Ticket) stellt. Entscheidung des Gerichts also völlig richtig. Vorlaufzeit müsste mindestens so weit reichen, wie man noch Tickets gebucht haben kann.

      • Jürgen sagt:

        Da der DUDEN AGBs kennt, ist es keine Korintenkackerei, sondern schlichtweg unrichtig zu sagen, es gibt keine AGBs.

  7. Fa sagt:

    Interessant! Aber die AGB kann die Bahn auch zum Jahr 2024 ändern oder? dann gibt’s keine Schadenersatz mehr?

    • Peer sagt:

      Wenn sie das ordnungsgemäß tun, dann vmtl. ja. Aber da ursprüngliche Änderung zum März ungültig war, müsste die Bahn das dann wohl nochmal neu ankündigen.

      So wie ich es verstehe, erkennt das Amtsgericht an, dass man schon weit im Voraus Tickets bucht / buchen kann zwecks Erlangung des Status. Nach meiner Auffassung wäre eine Änderung dann erst zum Dezember 2024 ohne Risiko für die Bahn möglich (man kann ja derzeit Tickets bis Dez. 2023 buchen und von dort ausgehend dann bis zu 12 Monate Statusgültigkeit)

      • Bjarne sagt:

        Ich denke, dass eine Änderung so einfach nicht möglich ist.
        Die Bahn kann aber ordentlich kündigen (12 Monate Frist!) und einen neuen Vertrag anbieten.

        So, wie es Banken auch machen, seit dem BGH-Urteil vor wenigen Jahren.

        • Peer sagt:

          Eine Kündigung seitens der Bahn würde dann aber vermutlich andere Probleme mit sich bringen. Dann würden ja die Meilen/Punkte verfallen, die min. 36 Monate gültig sein müssen. 🤔

          Also mal davon ab, ob die Lounge-Zugangsbestimmungen nun als AGB zu betrachten sind oder nicht.

    • Marius sagt:

      Nein, dafür müssten sie dich komplett kündigen (also ausm BahnBonus Programm rausschmeißen).

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